Verkehrsrecht Celle - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann
Verkehrsrecht Celle - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann

Verkehrsrecht Celle - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann

Verkehrsrecht Celle - Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann - wir übernehmen Ihre Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht.

 

Wir sind seit über 10 Jahre im Verkehrsrecht und insbesondere im Verkehrsstrafrecht in Celle tätig und haben bereits eine Vielzahl von verkehrsrechtlichen Mandaten bearbeitet.

 

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit uns oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf, per Telefon oder per E-Mail. Eine Beauftragung kann auch gerne online erfolgen.

Heuer und Brinkmann Rechtsanwälte
Mühlenstraße 23
29221 Celle
Telefon: 05141 22061 05141 22061
Fax: 05141 29782
E-Mail-Adresse:

Rechtsanwalt Heuer: Verkehrsrecht Celle

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder eine Anklage kann im Verkehrsrecht erhebliche Konsequenzen haben. Lassen Sie sich bei allen Vorwürfen anwaltlich beraten und vertreten.

Rechtsanwältin Brinkmann: Strafverteidigung im Verkehrsrecht

Als langjährige Strafverteidiger in Celle können wir Sie optimal im Verkehrsrecht bei allen strafrechtlichen Vorwürfen vertreten. Unser Ziel ist die Einstellung des Verfahrens.

Körperverletzung, fährlässige Tötung

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Personenschäden, steht der Vorwurf der Körperverletzung oder sogar der fahrlässigen Tötung im Raum.

Unfallflucht, Fahrerflucht, Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Wir vertreten Sie bei dem Vorwurf Unfallflucht, Fahrerflucht und dem Vorwurf Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr.

Unser Rat: Schweigen!

Wir raten unseren Mandanten, zunächst gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zu machen. Eine Einlassung erfolgt durch uns nur nach vollständiger Kenntnis der Vorwürfe und der Ermittlungsakte.

Rechtsanwaltskanzlei Heuer und Brinkmann - Verkehrsrecht in Celle

Nehmen Sie Kontakt über unser Kontaktormular zu uns auf.

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

Wir vertreten Sie bei dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr.

 

Kommt es bei einem Unfall zu einer Körperverletzung, wird gegen den Unfallverursacher regelmäßig ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB eingeleitet. Hier droht ein Gerichtsverfahren mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahrerflucht, Unfallflucht § 142 StGB

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Unfallflucht, Fahrerflucht) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist schnell erhoben. Ein Parkrempler kann schon ausreichend sein, um ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einzuleiten. Hier bedarf es der genauen Prüfung, wie es zur Anzeige gekommen ist und wie sich der angebliche Unfall ereignet haben soll.

Alkohol am Steuer - Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB

Alkohol am Steuer - die „Trunkenheit im Verkehr“, § 316 StGB nimmt in der Strafverteidigung im Verkehrsrecht eine besondere Rolle ein. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkoholkonsum oder der Einnahme anderer berauschender Mittel (Drogen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Entscheidung, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht wird, liegt natürlich nicht beim Fahrzeugführer. 

 

Trunkenheit im Verkehr kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Kommt es zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert, liegt die Höchststrafe sogar bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Ferner müssen Sie mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für einen längeren Zeitraum rechnen.

 

Entscheidend für die Beurteilung der Strafbarkeit bei Alkohol im Straßenverkehr ist die Höhe der Blutalkoholkonzentration. Hier gilt es zu überprüfen, ob die Messung korrekt ist. Bei jeglichem Vorwurf von Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr sollten Sie einen Rechtsanwalt beiziehen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihre Rechte innerhalb des Verfahrens gewahrt bleiben.

 

Vermeiden Sie gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft jegliche Äußerungen zum Konsumverhalten von Alkohol oder von Drogen. Bedenken Sie bei jeder Äußerung, dass ihre Angaben protokolliert werden und gegebenenfalls in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zum Tragen kommen können.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315c StGB

Der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist eine der Generalnormen im Straßenverkehrsrecht. Ein gefährlicher Eingriff kann entweder durch Alkohol oder durch Drogen erfolgen, wenn Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremden beweglichen Sache von bedeutendem Wert gefährdet werden. Ferner werden grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verkehrsverstöße benannt. Es handelt sich um die Aufzählung der  „7 Todsünden im Straßenverkehr“.  Beispielsweise sei hier benannt:

  • Vorfahrt nicht beachten,
  • falsch überholen,
  • an Fußgängerüberwegen falsch fahren,
  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen etc. zu schnell fahren.

 

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Bei einer Verurteilung müssen Sie gleichfalls mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Bei dem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sollten Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen. Ihr Führerschein ist in Gefahr.

Beschlagnahme des Führerscheins - Entziehung der Fahrerlaubnis § 111a StPO

Die Beschlagnahme des Führerscheins richtet sich im Regelfall im Verkehrsrecht nach § 111a StPO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist eine strafrechtliche Nebenfolge nach § 69 StGB. Sowohl die Beschlagnahme des Führerscheins als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben. Wir prüfen für Sie, ob die gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Fall eingehalten wurden.

 

Verkehrsrecht Celle - Rechtsanwälte Heuer und Brinkmann

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Rechtsanwältin Celle: Strafrecht, Strafverteidigung, Strafverteidiger Rechtsanwältin Katrin Brinkmann: Strafrecht und Strafverteidigung

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